Lexikon

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist nach einer Schonfrist gem. § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.