Zu sonstigen Einkünften führen die folgenden in § 22 EStG genannten Einkunftsquellen: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten und dauernde Lasten, Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplitting (Ehegattenunterhalt), Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft, Einkünfte aus Leistungen und Abgeordnetenbezüge.
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