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Steuerabzug nach § 48a EStG

Bei Gegenleistungen für den Empfang einer Bauleistung ist eine Abzugssteuer vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen. Dies gilt insbesondere nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für den außerunternehmerischen Bereich bezieht, eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten sind.

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