Lexikon

Steuergeheimnis

Nach § 30 der Abgabenordnung müssen Finanzbeamte das Steuergeheimnis wahren. Das heißt, dass sie alle Kenntnisse, die sie anlässlich des Besteuerungsverfahrens über die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen erlangen, nicht weitergeben dürfen.