Lexikon

Übertragung

Ein Bausparvertrag kann jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf einen Angehörigen nach § 15 AO übertragen werden. Angehörige nach § 15 AO sind: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern (Onkel, Tante), Pflegeeltern, Pflegekinder, Verlobte. Bei der Übertragung bleibt die Bewertungszahl und damit die Zuteilungsaussicht erhalten. Die Übertragung ist nur dann prämienunschädlich, wenn sich der Erwerber verpflichtet, den Bausparvertrag wohnwirtschaftlich zu verwenden.