Lexikon

Übungsleiterpauschale

Ist der Steuerpflichtige nebenberuflich als Übungsleiter tätig, hat er die Möglichkeit, für die Aufwandsentschädigung im Einsatz eine auf 1.848 Euro begrenzte Steuerbefreiung zu bekommen. Liegen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit über diesem Betrag, so ist der übersteigende Betrag zu versteuern. Dabei können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.