Lexikon

Umzugskosten

Ist ein Umzug aus Krankheitsgründen oder auf Grund eines Unfalls notwendig, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.

Ist der Umzug ausschließlich dienstlich veranlasst, gelten die Kosten als Werbungskosten. Ein Umzug ist dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Der Steuerpflichtige muss allerdings nachweisen, das der Grund des Umzugs rein dienstlich ist und der private Aspekt eine untergeordnete Rolle spielt. Kostenersatz durch den Arbeitgeber gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings sind die Werbungskosten um die gewährten Vergütungen zu kürzen.

Umzüge am selben Ort sind in der Regel nicht abzugsfähig, es sei denn, dadurch verringert sich der Weg zur Arbeit bedeutend.

Die im Rahmen des Umzugs entstandenen Kosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz behandelt. Steuerlich anerkannt werden einzeln naschgewiesene Kosten, wie z.B. für den Transport, Mietmehraufwand und die Suche und Besichtigung der Wohnung, Pauschbeträge, wie z.B. für Beschaffungskosten für Herd, Öfen, Heizgeräte, Umzugsauslagen und sonstige Umzugskosten, sowie Höchstbeträge, wie z.B. für umzugsbedingte Unterrichtskosten.

Ist der Umzug betrieblich bedingt, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.