Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 der Abgabenordnung definiert. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
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