Lexikon

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (insbesondere durch Scheidung), so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht. Vgl. §§ 1371, 1372, 1378 BGB.