Lexikon

Zwangsgeld

Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann gem. § 328 Abs. 1 AO mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 328 Abs. 2 AO ist das Zwangsgeld ein sehr häufiges und wichtiges Instrument.