Lexikon

Zweckbindung

Aufgrund der gesetzlichen Definition der Geschäftstätigkeit von Bausparkassen darf ein Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Des weiteren unterliegen vorübergehend nicht zuteilbare Beträge zum Schutze der Bausparer bestimmten Anlagevorschriften, d.h. die Bausparkassen können nicht beliebig über diese Mittel verfügen. So dürfen in nur begrenztem Umfang Vor- und Zwischenfinanzierungskredite aus diesen Mittel refinanziert werden.