Kapitalanleger können durch den Freistellungsauftrag ihre Bank anweisen, ihnen die aus ihren Anlagen zustehenden
Kapitalerträge bis zum
Sparerfreibetrag unversteuert gutzuschreiben. Freistellungsaufträge können mehreren Banken erteilt werden, die gesamte Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf dabei die Höhe des Sparfreibetrages nicht überschreiten.
Für Wertpapiere in
Tafelgeschäften kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden.