Steuerlexikon

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Arbeitslohn
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Darunter fallen sämtliche Gelder oder Bezüge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zahlt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Auch ist ohne Bedeutung, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Zum Arbeitslohn zählen u.a.: Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Sachbezüge, andere Vorteile, die gewährt werden (z.B. Weihnachtgeld, Urlaubsgeld), Trinkgelder (wenn sie eine Betrag von 1.224 € im Kalenderjahr übersteigen), Entschädigungen (z.B. Abfindung), Ersatz von Fahrtkosten (wenn sie den steuerfreien Betrag übersteigen), Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, andere Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen, Zuschüsse im Krankheitsfall und Entlohnungen für Mehrarbeit oder besondere Gefährdungen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel: Vorsorgeuntersuchungen oder Fortbildungsmaßnahmen.
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