Steuerlexikon

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Arbeitszimmer
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ist ein häusliches Arbeitszimmer ein häusliches Büro – ein Arbeitsraum - , der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeit dient (Urteil v. 19.09.2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003 S. 247). Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden bei Arbeitnehmern nur dann komplett als Werbungskosten anerkannt, wenn das Zimmer zu mehr als 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird.

Wird das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit genutzt, sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis maximal 1.250 Euro absetzbar. Beispiel: Ein angestellter Rechtsanwalt mit Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber arbeitet überwiegend zu Hause und fährt lediglich zu Verhandlungen in die Kanzlei.

Ebenso sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zu diesem Höchstbetrag absetzbar, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Beispiel: nicht selbstständige Handels- oder Versicherungsvertreter, andere nicht selbstständig beschäftigte Arbeitnehmer im Außendienst (Taxifahrer, Schornsteinfeger).

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören Raumkosten und die Aufwendungen für die Einrichtung und Ausstattung des Raums.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände sind unabhängig von der Abzugsmöglichkeit für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Begrenzung abzugsfähig.

Der Freibetrag von 1.250 Euro kann nur einmalig für das Arbeitszimmer angesetzt werden, unabhängig davon, wie viele Personen das Arbeitszimmer benutzen.
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