Steuerlexikon

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Aufmerksamkeiten
Unter Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu verstehen, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind und ihrem Wert nach Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner besonderen Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu eine Wert von 40 €. Geldzuwendungen gehören hingegen zum Arbeitslohn. Ausbildungsfreibetrag Entstehen einem Steuerpflichtigen tatsächliche Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Kindes, kann er gem. § 33 a Abs. 2 EStG einen Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Maximal kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
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