Steuerlexikon

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Büroausstattung
Zur Büroausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände eines Büros oder Arbeitszimmers. Diese Einrichtungsgegenstände können so wie sonstige Arbeitsmittel auch, steuerlich mit ihrem Anschaffungswert als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Anschaffungswert von 410 Euro. Liegen die Anschaffungskosten höher, so muss der Einrichtungsgegenstand auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter folgt den amtlichen Abschreibungssätzen des Bundesfinanzministeriums. Zur Büroausstattung gehören neben den Möbeln auch Teppiche, Vorhänge, Bilder zeitgenössischer Künstler, Beleuchtungsmittel sowie maschinelle Arbeitshilfen.
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