Steuerlexikon

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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe, Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme. Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle. Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.
Ehegattensplitting
Eigenheimzulage
Einfuhrumsatzsteuer
Einheitsbewertung
Einheitswert
Einkommen
Einkommen, zu versteuerndes
Einkommensteuer
Einkünfte
Einkunftsermittlung
Einlagen in das Betriebsvermögen
Ein-Prozent-Regelung
Einsatzwechseltätigkeit
Einspruch
Entfernungspauschale
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Ergänzungsabgabe
Ergänzungspfleger
Erhaltungsaufwand
Erhöhte Abschreibung
Erlass
Ermittlungsverfahren
Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht
Erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Erziehungsgeld
Europäische Zentralbank (EZB)
Existenzminimum
Familienleistungsausgleich
Fehlgeldentschädigung
Feiertagsarbeit
 
 
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