Nutzt der Anspruchsberechtigte seine Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die
Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er diese für ein weiteres Objekt, das sog. Folgeobjekt beanspruchen.