Steuerlexikon

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Kinderbetreuungskosten
Seit 2002 werden Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung anerkannt (§ 33 c EStG). Das sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahre, die bei der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinderfreibetragszahl berücksichtigt sind und die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Voraussetzung ist bei einem alleinlebenden Elternteil, dass die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers erwachsen. Bei zusammenlebenden Eltern müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen. Die Krankheit muss grundsätzlich innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben. Kinderbetreuungskosten werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie über eine zumutbare Eigenbelastung von 1.548 Euro je Kind hinausgehen. Dann können die Aufwendungen bis maximal 1.500 Euro je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Steuerlich relevant werden somit nur Aufwendungen in Höhe von 3.024 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, ist aus steuerlicher Sicht verlorener Aufwand.
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