Steuerlexikon

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Liebhaberei
Als Liebhaberei ist die Tätigkeit anzusehen, mit der jemand sein Privatleben gestaltet und privaten Neigungen nachgeht. Es liegt eine Befriedigung persönlicher Neigungen vor.
Betreibt der Steuerpflichtige ein Gewerbe und sind in den letzten Jahren Verluste angefallen, dann prüft das Finanzamt, ob bei dem Gewerbe überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, oder ob es sich nicht eher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. In diesem Falle können Verluste aus der Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
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