Steuerlexikon

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Opfergrenze
Opfergrenze bedeutet, dass Unterhaltsleistungen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden dürfen, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.
Die Opfergrenze beträgt 1 Prozent je volle 511 Euro des Nettoeinkommens, jedoch darf eine Obergrenze von 50 Prozent nicht überstiegen werden. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder finanziell aufkommen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 Prozent je Kind zuzüglich um 5 Prozent für die Ehefrau.
Objektverbrauch
Oder-Konto
Öko-Zulage
Opfergrenze
Parteispende
Pauschbeträge
Pendlerpauschale
Pensionsfonds
Pensionsrückstellung
Pensionszusage
Personalrabatte
Pflegekind
Pflegepauschbetrag
Policendarlehen
Private Veräußerungsgeschäfte
Privatvermögen
Progression, kalte
Progressionsvorbehalt
Quellensteuer
Rabattfreibetrag
Realsplitting
Rechnungsabgrenzungsposten
Rechtsmittel
Reisekosten
Rente
Repräsentationsaufwand
Rückstellungen
Ruhegeld
Rürup-Rente
Sachbezüge
Sachspenden
Säumniszuschlag
 
 
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