Steuerlexikon

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Sparzulage
Für vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erhält der Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Sparzulage beträgt für Anlagen zum Wohnungsbau neun Prozent für höchstens 470 EUR jährlich. Zusätzlich wird für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen eine Sparzulage von 18 Prozent für höchstens 400 EUR jährlich gewährt.
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat jeder Arbeitnehmer, dessen zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro für Ledige bzw. 35.800 Euro für Verheiratete nicht überschreitet.
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