Steuerlexikon

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Quellensteuer
Bei der Quellensteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Vielmehr stellt sie einen Oberbegriff für die Erhebungsform von Steuern dar. Unter die Quellensteuer fällt eine Steuer dann, wenn eine Steuer bereits bei der Entstehung von Einkünften erhoben wird. Zu ihr zählen z.B. die Lohn- und die Kapitalertragsteuer.
In Form der Kapitalertragsteuer beträgt sie pauschal 30 Prozent (plus Solidaritätszuschlag). Quellensteuern existieren in vielen Ländern (GB, USA; Frankreich, etc.) Sie betragen meistens zwischen 25 und 30 Prozent.
Objektverbrauch
Oder-Konto
Öko-Zulage
Opfergrenze
Parteispende
Pauschbeträge
Pendlerpauschale
Pensionsfonds
Pensionsrückstellung
Pensionszusage
Personalrabatte
Pflegekind
Pflegepauschbetrag
Policendarlehen
Private Veräußerungsgeschäfte
Privatvermögen
Progression, kalte
Progressionsvorbehalt
Quellensteuer
Rabattfreibetrag
Realsplitting
Rechnungsabgrenzungsposten
Rechtsmittel
Reisekosten
Rente
Repräsentationsaufwand
Rückstellungen
Ruhegeld
Rürup-Rente
Sachbezüge
Sachspenden
Säumniszuschlag
 
 
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