Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Pauschbetrag von 920 Euro jährlich pro
Arbeitnehmer vorgesehen. Dieser wird auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt.
Weitere
Werbungskosten können die
Einkommensteuer nur mindern, wenn sie nachgewiesen werden können, z.B. in Form von Quittungen.
Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für Verheiratete.