Die zumutbaren Belastung ist der laut Gesetzgeber als Eigenbelastung zumutbare Teil von grundsätzlich abzugsfähigen Kosten. Diese zumutbare Belastung ergibt sich aus bestimmten Prozentsätzen des Gesamtbetrags der
Einkünfte, die nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelt sind (§ 33 III EStG). Als Kinder zählen alle Kinder, für die der
Arbeitnehmer Kindergeld oder einen
Freibetrag erhält. Der Prozentsatz kann zwischen ein bis maximal sieben Prozent liegen.