5 Antworten zur elektronischen Gesundheitskarte 

Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt ab dem 1. Januar 2014 die bisherige Kranken­versicherungs­karte. Banktip beantwortet die wichtigsten Fragen.

Ab dem 1. Januar 2014 ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Nachweis für den Versicherungs­status. Sie soll zukünftig den Austausch von medizinischen Daten und Patientendaten vereinfachen. Viele der Funktionen befinden sich noch in der Planungsphase und werden Anfang 2014 noch nicht zur Verfügung stehen.

Müssen Versicherte ein Foto für die Karte einsenden?

Eine auffällige Änderung bei der neuen Karte ist das aufgedruckte Foto. Es soll den Missbrauch der Karte durch Unbefugte verhindern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung rät Ärzten, die Karte einzuziehen, wenn das Foto nicht zum Versicherten passt. Außerdem sollten sie die zuständige Krankenkasse informieren.

Da die Versicherungen die Karte nicht ohne Foto herstellen können, sind die Versicherten zur Einsendung eines Bildes verpflichtet. Es gibt jedoch Ausnahmen. Das sind der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge Kinder unter 15 Jahren und Personen, die kein Foto machen können. Dazu gehören zum Beispiel bettlägerige Menschen und Menschen in geschlossenen Einrichtungen. Sie sollten sich an ihre Krankenkasse wenden.

Welche Änderungen neben dem Foto gibt es?

Auf der Karte sind zu Anfang nur die Stammdaten der Versicherten gespeichert. Dazu gehören zum Beispiel Name, Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsstatus und Zuzahlungsstatus. Zukünftig sollen noch weitere Funktionen dazukommen.

Auf dem Mikroprozessor können zukünftig Informationen wie elektronische Patientenakte, Organspendeerklärung, Notfalldaten und elektronische Rezept gespeichert werden. Diese Informationen sind laut dem Bundesgesundheitsministerium verschlüsselt gespeichert und vor unerlaubten Zugriff geschützt. Außer dem elektronischen Rezept sind die Angaben freiwillig.

Das Rezept wird in der Praxis auf die Karte geschrieben und in der Apotheke über die Gesundheitskarte ausgelesen. Die Notfalldaten sollen Ärzten bei der Behandlung von fremden Patienten mit akuten Beschwerden helfen. Beispiele sind Allergien gegen Medikamente oder die Blutgruppe.

Der Zugriff auf die Daten darf nur für medizinische Behandlungen erfolgen. Andere Dritte wie Arbeitgeber dürfen den Zugriff nicht verlangen. Der Missbrauch wird dem Bundesgesundheitsministerium zufolge strafrechtlich verfolgt. Die Versicherten geben die Daten in der Praxis über eine PIN frei. Es soll vom Wunsch des Patienten abhängen, ob und was der Arzt einsehen kann.

Muss die Karte von den Versicherten genutzt werden?

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich geregelt. Am 1. Januar 2014 verlieren die Krankenversicherungskarten laut dem Bundesgesundheitsministerium ihre Gültigkeit für ambulante ärztliche Behandlungen. Dies gilt auch, wenn die Karte laut aufgedrucktem Datum eine längere Gültigkeit hat. Einige Kritiker der eGK gehen davon aus, dass die Versicherten die bisherigen Krankenversichertenkarten auch nach dem Stichtag nutzen können.

Was passiert, wenn ein Versicherter mit der alten Karte zum Arzt geht oder keine elektronische Gesundheitskarte vorlegt?

Der Versicherte muss innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung einen Nachweis über den Versicherungsstatus beim Arzt erbringen. Das ist entweder die elektronische Gesundheitskarte oder die Einzelfallbestätigung seiner Krankenkasse. Sonst kann der Arzt dem Bundesgesundheitsministerium zufolge eine Privatrechnung stellen.

Der Versicherte hat danach noch bis zum Ende des Quartals Zeit, den Nachweis zu erbringen. In diesem Fall muss der Arzt das Geld zurückzahlen. Ohne Nachweis verliert der Versicherte seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse. Er bezahlt die Behandlung. Bei Zahnärzten wird es andere Fristen geben.

Ist die elektronische Gesundheitskarte verfassungsgemäß?

Es gibt immer wieder Kritik an der eGK. Versicherte verweigern die Sendung eines Fotos oder klagen gegen die Karte. Bisher waren die Verbraucher mit den Klagen nicht erfolgreich. Ein Beschluss des Sozialgerichts Berlin bezeichnet die Karte als verfassungsgemäß (S 81 KR 2176/13 ER). Es herrsche ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse von den Versicherten hingenommen werden. Ähnliche Entscheidungen und Urteile kamen von anderen Gerichten, wie zum Beispiel vom Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 9 KR 111/09).

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