Gesetzliche Unfallversicherung bei Chefgefälligkeiten 

Wer kennt sie nicht noch aus seiner Ausbildungszeit? Die kleinen Gefällig­keiten für den Chef während oder nach der Arbeitszeit, die nicht immer etwas mit der eigentlichen Tätigkeit in der Firma gemein haben. Doch sind diese Dienste gesetzlich unfallversichert? Banktip fragte bei der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nach.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt alle Schäden, die während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg geschehen. Toilettenbesuche oder Mittagessen gehören nicht in den Unfallschutz. Grund dafür ist laut DGUV, dass es bei diesen Tätigkeiten um höchstpersönliche Handlungen geht. Jedoch ist der Hin- und Rückweg zur diesen Handlungen gesetzlich unfallversichert.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Schadensdeckelung immer fallabhängig. Dies gilt auch für Aufgaben, die ein Arbeitnehmer erledigen muss, wenn diese nicht zu seinem eigentlichen Arbeitsfeld gehören. Oft trifft dies Azubis. So müssen diese ab und an Erledigungen für den Chef ausführen. So kaufen sie zum Beispiel Brötchen beim Bäcker ein oder holen das Privatauto vom Chef bei der Werkstatt ab.

Bestehendes Über-und Unterordnungsverhältnis


Solche Aufgaben sind zwar durch das Arbeitsrecht eigentlich verboten, kommen aber dennoch hin und wieder vor. Die gesetzliche Unfallver­sicherung regelt dies eindeutig. Ein Versicherungsschutz ist in den meisten Fällen gegeben. Dies liegt daran, dass hier ein Über- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis besteht. Die Anweisung des Chefs während der Arbeitszeit zum Beispiel Renovierungsarbeiten in dessen Privaträumen durchzuführen, ist ein Resultat dieses Ordnungs­verhältnisses. Damit sei auch laut DGUV der Zusammenhang mit der Versicherungseigenschaft vorhanden.

Erledigt ein Arbeitnehmer also diese angewiesen Arbeiten während der Arbeitszeit, ist er automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Gleiches gilt auch, wenn er Arbeitnehmer diese Gefälligkeiten vor oder nach der regulären Arbeitszeit erledigt. Die gesetzliche Unfallver­sicherung deckt Schäden bei diesen Tätigkeiten außerhalb des eigent­lichen Arbeitsfeldes.

Botengänger mit Eigeninteresse


Komplizierter wird es, wenn der Arbeitnehmer diese Botengänge mit einer höchstpersönlichen Tätigkeit koppelt. Kauft der Auszubildende für Kollegen und/oder seinen Chef das Frühstück beim Bäcker und erwirbt dabei selbst noch ein Brötchen, ist ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet.

Zudem weist die DGUV darauf hin, dass andere Regeln gelten, wenn "die Arbeiten in Schwarzarbeit als 'Unternehmer' verrichtet werden". Als Beispiel nennt der Versicherer, wenn ein Chef mit einem bewanderter Mitarbeiter einen "Werkvertrag" schließt, damit dieser dessen Oldtimer repariert. Die Vergütung würde über den Vertrag vereinbart. Die Tätigkeit erfolge zudem außerhalb der Arbeitszeit, eine Anmeldung der Tätigkeit fehle.

Arbeitsschutz beachten


Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass die Gefälligkeits­dienste nicht den Hauptteil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aus­machen. Entsprechendes ist im Arbeitsschutzgesetz vereinbart. Sollte es dennoch Unstimmigkeiten geben zwischen Arbeitnehmer und Arbeit­geber empfiehlt Banktip, sich Hilfe zu suchen. Landet der Fall dann vor Gericht, sollten Arbeitnehmer bereits im Vorfeld über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken.

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