Kinder in der Haftpflichtversicherung 

Nicht nur Erwachsenen geschehen Missgeschicke, bei denen Versicherungen eingreifen müssen. Auch Kinder sind davor nicht gefeit. Aber wie gehen Haftpflichtversicherungen mit solchen Schäden um? Banktip erklärt.

"Eltern haften für ihre Kinder" – Der Spruch stimmt nur bedingt. Zwei Dinge sind hier wichtig: Das Alter der Kinder und die Aufsichtspflicht der Eltern.

Kinder unter sieben Jahre sind nicht deliktfähig: Damit haften weder sie noch die Eltern für mögliche Schäden. Geht es um das Thema Straßenverkehr, so liegt die Altersgrenze bei zehn Jahren (BGB § 828 ). In beiden Fällen muss die private Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden zahlen. Es gibt jedoch eine Ausnahme.

Anders sieht es nämlich aus, wenn die Eltern oder andere Personen ihre Aufsichtspflicht verletzen. In diesem Fall haften die Eltern oder andere Personen wie zum Beispiel Erzieher, die für das Kind in diesem Moment verantwortlich waren. Die private Haftpflichtversicherung kann herangezogen werden.

Dabei ist es nicht immer leicht festzustellen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Kinder müssen schließlich genug Freiräume haben, um ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Außerdem hängt die Entscheidung, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde, von der jeweiligen Situation und dem Entwicklungstand des Kindes ab. Wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, geht der Geschädigte leer aus (BGB § 832). Erklärung hier: Die Kinder sind nicht schuldfähig, die Eltern haben sich nicht schuldig gemacht.

Allerdings gibt es Familienversicherungen, die auch deliktunfähige Kinder miteinschließen. Sie regulieren die Schäden, wenn das Kind aufgrund des Alters noch nicht für die Schäden haftet. Dies gilt bei diesen Tarifen auch, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Schadenssumme ist bei deliktunfähigen Kindern meist begrenzt.

Ältere Kinder sind vom siebten bis zum 18. Lebensjahr bedingt deliktfähig. Sie haften selbst für Schäden, die sie wissentlich oder absichtlich verursachen. Ob ein Kind haftet, kann hier zu einer Einzelfallentscheidung werden. Haftet das Kind selbst, kann es aufgrund von Verjährungsfristen bis zu 30 Jahren später für die Begleichung der Schäden herangezogen werden.

Auch bei über siebenjährigen Kindern spielt die Aufsichtspflicht der Eltern bei der Haftung eine Rolle. Wenn ältere Kinder in der Haftpflichtversicherung miteingeschlossen sind und sie den Schaden nicht vorsätzlich verursacht haben, so zahlt die Versicherung für mögliche Schäden. Dabei können nicht nur die eigenen Kinder mitversichert werden. Der Schutz gilt für eheliche Kinder, Stief-, Adoptiv-, Enkel- und Pflegekinder.

Der Schutz endet bei einer Familienhaftpflichtversicherung auch nicht mit der Volljährigkeit des Kindes. Bedingung ist allerdings, dass das Kind sich noch in der Schul- und anschließenden Berufsausbildung befindet. Der Schutz gilt außerdem während des freiwilligen Zivil- und Wehrdienstes.

Allerdings ist bei einigen Versicherern auch das Alter des Kindes entscheidend. Unwichtig dagegen ist der Wohnort des Kindes: Der Versicherungsschutz sollte auch gelten, wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt. Eltern und Kinder sollten sich über die Bedingungen der einzelnen Versicherungen informieren. Denn die können sich vor allem ab dem 18. Lebensjahr und dem Ende der Schulausbildung stark unterscheiden.

 

 

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