Mietausfall versichern 

Vermieter können sich gegen Mietausfälle versichern. Nach Angaben des Gesamtverbandes deutscher Versicherer (GDV) sei dieser Schutz in der Regel Teil der Wohngebäude­versicherung. Banktip erklärt.

An Gebäuden können immer Schäden entstehen – zum Beispiel durch einen Brand oder einem Wasserrohrbruch. In den meisten Fällen deckelt die Wohngebäudeversicherung diese Schäden. Banktip erklärt die Regelungen im Ratgeber „Die Wohngebäudever­sicherung“.

Die Wohngebäudeversicherung beinhaltet dem GDV zufolge auch meistens eine Mietausfallversicherung. Diese ist besonders für Vermieter interessant, wenn Schäden an den vermieteten Objekten entstehen.

Schäden an vermieteten Objekten

Mieter können bei Schäden in der Wohnung Mietminderung beantragen. Dies bedeutet für den Vermieter unter Umständen einen enormen Mietausfall. Sind die Schäden besonders groß kann das vermietete Objekt unter Umständen eine Zeit lang nicht mehr bewohnt werden. Für den Vermieter würde dies den Totalausfall der Mieteinnahmen bedeuten.

Für solche Fälle empfiehlt sich die Wohngebäudeversicherung mit integrierter Mietausfallversicherung. Nach Angaben des GDV deckelt die Versicherung die Mietausfälle inklusive aller fortlaufenden Mietnebenkosten, wenn die Zahlung durch den Mieter ausbleibt. Jedoch muss für die Deckelung ein Schaden vorliegen, der durch die Wohngebäudeversicherung geschützt ist. Dazu zählen unter anderem Brandschäden, Wasserleitungs­schäden oder Schäden durch einen Blitzeinschlag.

Haftungszeitraum beachten

Kann eine Wohnung durch einen solchen Versicherungsschaden nicht mehr bewohnt werden, zahlt der Versicherer in der Regel so lange den Mietausfall, bis der Schaden behoben ist oder bis zu der individuell mit dem Vermieter vereinbarten Höchstdauer. Diese kann im Versicherungsvertrag festgelegt werden. Betroffene sollten daher bei einem Schadensfall unbedingt den Vertrag kontrollieren oder bei dem Versicherer vorsprechen. Vermieter und Eigentümer sollten beachten, dass der Versicherer nur dann haftet, wenn der Betroffene die Wiederbenutzung der Wohnung nicht schuldhaft hinaus zögert. Ist dies der Fall, kann der Versicherer die Zahlungen einstellen.

Auch Eigentümer versichert

Ähnliches gilt auch für Eigentümer, die einen Gebäudeschaden in ihren eigenen vier Wänden erleiden. Ist die Wohnung durch den Schaden für eine gewisse Zeit nicht mehr bewohnbar, bekommt der Versicherte die entsprechenden Kosten erstattet. Dabei handelt es sich um den ortsüblichen Mietwert von Wohnungen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts. Weiterhin deckelt die Versicherung auch Mietausfälle durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.

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