Unfall mit dem Dienstwagen - wer haftet? 

Der Straßenverkehr ist voller Hindernisse, und Unfälle können schnell passieren. Besonders ärgerlich ist das, wenn man mit dem Dienstwagen unterwegs ist. Doch wer kommt dann für den Schaden auf? Banktip klärt auf.

Grundsätzlich gelten dieselben Regeln, wie auch bei Schadensfällen am Arbeitsplatz. Dementsprechend übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Schaden, es sei denn der Mitarbeiter hat grob fahrlässig gehandelt. Beim Dienstwagen bestehen jedoch Ausnahmen, wenn dieser auch privat genutzt wird.

Wer haftet bei dienstlichen Fahrten?

In der Regel sind die Dienstwagen vollkaskoversichert. Allerdings stellt sich dann die Frage, wer für die Selbstbeteiligung aufkommt. Das ist abhängig vom Unfallhergang:

  • Bei "leichter Fahrlässigkeit" trägt der Arbeitgeber die Kosten. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter den Schaden nicht verursacht hat.
  • Bei "mittlerer Fahrlässigkeit", zum Beispiel beim Auffahren auf ein haltendes Auto, teilen sich Arbeitgeber und -nehmer die Kosten für den Schaden.
  • Bei "grober Fahrlässigkeit" dagegen muss der Mitarbeiter für den Schaden aufkommen. Das Gleiche gilt, wenn er ihn vorsätzlich verursacht hat. Die Versicherung muss bei grober Fahrlässigkeit übrigens nicht zahlen.

Wichtig: Für den Arbeitnehmer macht es finanziell keinen Unterschied, ob eine Vollkaskoversicherung besteht oder nicht. Bei zu geringem Versicherungsschutz muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die sonst die Versicherung übernommen hätte.

Wer haftet für private Fahrten?

Benutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat, dann haftet er nach überwiegender Auffassung der Gerichte stets voll. Eine Ausnahme besteht, wenn eine vertragliche Haftungsbefreiung vorgesehen ist.

Achtung Steuerfalle: Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Reparatur übernimmt, sieht das Finanzamt dies als geldwerten Vorteil. Sprich: Die verursachten Kosten werden zu dem Einkommen des Arbeitnehmers gezählt. Diese zusätzliche Vergütung muss er dann auch versteuern. Ausgenommen sind Dienstfahrten, wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat oder wenn höhere Gewalt im Spiel war.

Sonderregelung bei Schäden bis 1.000 Euro

Kleinere Unfälle mit einem Schaden von bis zu 1.000 Euro können zu den Gesamtkosten des Dienstwagens gerechnet werden. Dies gilt sowohl für Dienst-, als auch Privatfahrten.

  • Rechnet der Arbeitnehmer über die Ein-Prozent-Regel ab, sind die Kosten mit dem monatlichen Betrag abgedeckt.
  • Bei der Fahrtenbuchmethode zählen die Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Autos. Insofern verteuert sich der Kilometersatz.

Dienstwagen und Kündigung

Vertuscht der Arbeitnehmer einen Unfall oder macht er falsche Angaben zum Unfallhergang, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein (LAG Chemnitz, Az. 1 Sa 749/10). Auch wenn dem Arbeitnehmer aus anderen Gründen fristlos gekündigt wird, muss er seinen Dienstwagen sofort abgeben.

Fazit

Jeder Unfall ist anders und in vielen Fällen gibt es keine klare Rechtsprechung. Am günstigsten ist es, wenn sich Arbeitnehmer- und geber im voraus mit der Haftungsfrage befassen und dies vertraglich festlegen. So können Streitereien und teure Gerichtskosten von von Anfang an vermieden werden.

Girokonten Vergleich

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Baufinanzierung

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen!

jetzt vergleichen

Kreditkarten Vergleich

Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen