Bei vielen Firmen und Unternehmen sind Betriebsausflüge und –feiern fest eingeplant. Doch sind die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen etwas passiert? Banktip erklärt.

Chef muss zustimmen
Auch wenn einzelne Abteilungen eine Feier veranstalten, gilt der Unfallschutz. Aber hier gilt, dass für die Feier der Chef oder ein Bevollmächtigter sein Einverständnis erteilen muss. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts richtete sich jüngst gegen eine Arbeitnehmerin, die sich auf einer Weihnachtsfeier verletzte. Grund für den fehlenden Versicherungsschutz war, dass der Vorgesetzte und dessen Einwilligung fehlten.
Wenn der Arbeitgeber sein Einverständnis gibt, anwesend ist oder die Feier beziehungsweise den Ausflug selbst organisiert, gilt also der gesetzliche Unfallschutz. Die Teilnehmer sind bei der direkten Hin- und Rückfahrt als auch während der Unternehmung selbst versichert.
Angehörige und Freunde sind nicht versichert
Ausgeschlossen vom gesetzlichen Unfallschutz sind laut DGUV "selbst geschaffene Gefahren." Diese entstehen unter anderem durch starken Alkoholkonsum oder auch durch einen Umweg auf der Fahrt von oder zur Feier aus privaten Gründen. Ebenfalls nicht versichert sind private Feiern innerhalb der Firma. Laut DGUV sind dies zum Beispiel Geburtstagsfeste oder eine Feier zur Beförderung eines Mitarbeiters. Nehmen Familie oder Freunde des Arbeitnehmers an der Feier oder dem Ausflug seiner Firma teil, gilt für diese der gesetzliche Unfallschutz nicht.
Wer auf Nummer sichergehen will, sollte sich durch eine private Unfallversicherung schützen. Dies ist vor allem für Freunde und Familie sinnvoll, die dem Fest beiwohnen. Die Versicherung deckt Unfälle ab, die im privaten Umfeld geschehen. Denn nicht immer greift der gesetzliche Unfallschutz bei der Arbeit. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann hilfreich sein. Sie fällt jedoch wesentlich teurer aus als eine Unfallversicherung. Über den Versicherungsrechner von Banktip.de können die Konditionen der Unfallversicherer verglichen werden.