Unfallschutz bei Betriebsausflügen und Feiern 

Bei vielen Firmen und Unternehmen sind Betriebsausflüge und –feiern fest eingeplant. Doch sind die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen etwas passiert? Banktip erklärt.

Viele Firmen veranstalten für ihre Arbeitnehmer Betriebsfeiern oder –ausflüge. Damit soll vor allem ein gutes Arbeitsklima gefördert werden. Mitarbeiter sind jedoch nicht verpflichtet, daran teilzunehmen. Arbeitnehmer, die dennoch diese Veranstaltungen besuchen, sind im Falle eines Unfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Jedoch sind nur die Feiern und Ausflüge versichert, bei denen alle Beschäftigten eingeladen sind. Zudem muss laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mindestens 20 Prozent der Belegschaft als auch der Arbeitgeber oder ein Bevollmächtigter anwesend sein.

Chef muss zustimmen


Auch wenn einzelne Abteilungen eine Feier veranstalten, gilt der Unfall­schutz. Aber hier gilt, dass für die Feier der Chef oder ein Bevollmächtigter sein Einverständnis erteilen muss. Ein aktuelles Urteil des Bundessozial­gerichts richtete sich jüngst gegen eine Arbeitnehmerin, die sich auf einer Weihnachtsfeier verletzte. Grund für den fehlenden Versicherungsschutz war, dass der Vorgesetzte und dessen Einwilligung fehlten.

Wenn der Arbeitgeber sein Einverständnis gibt, anwesend ist oder die Feier beziehungsweise den Ausflug selbst organisiert, gilt also der gesetzliche Unfallschutz. Die Teilnehmer sind bei der direkten Hin- und Rückfahrt als auch während der Unternehmung selbst versichert.

Angehörige und Freunde sind nicht versichert


Ausgeschlossen vom gesetzlichen Unfallschutz sind laut DGUV "selbst geschaffene Gefahren." Diese entstehen unter anderem durch starken Alkoholkonsum oder auch durch einen Umweg auf der Fahrt von oder zur Feier aus privaten Gründen. Ebenfalls nicht versichert sind private Feiern innerhalb der Firma. Laut DGUV sind dies zum Beispiel Geburtstagsfeste oder eine Feier zur Beförderung eines Mitarbeiters. Nehmen Familie oder Freunde des Arbeitnehmers an der Feier oder dem Ausflug seiner Firma teil, gilt für diese der gesetzliche Unfallschutz nicht.

Wer auf Nummer sichergehen will, sollte sich durch eine private Unfall­versicherung schützen. Dies ist vor allem für Freunde und Familie sinnvoll, die dem Fest beiwohnen. Die Versicherung deckt Unfälle ab, die im privaten Umfeld geschehen. Denn nicht immer greift der gesetzliche Unfallschutz bei der Arbeit. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann hilfreich sein. Sie fällt jedoch wesentlich teurer aus als eine Unfallversicherung. Über den Versicherungsrechner von Banktip.de können die Konditionen der Unfall­versicherer verglichen werden.

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