Unfallschutz bei Wahlen 

Bundesbürger erhielten in den letzten Wochen ihre Wahlbe­nachrichtigung zur Europawahl. Diese findet am 25. Mai 2014 statt. Doch sind die Wählerinnen und Wähler bei der Veranstaltung gesetzlich unfallversichert? Banktip erklärt das Wichtigste.

Der Gang zur Wahlurne ist in Deutschland freiwillig. Alle wahlberechtigten Bundes­bürger erhalten eine Einladungen zu den entsprechenden Wahlen. Wer auf die Briefwahl verzichtet, muss am Wahltag in das auf der Einladung angegebene Wahllokal gehen. Dort kann der Wähler oder die Wählerin die Stimmen für Parteien abgeben. Doch wer deckelt Schäden, wenn Wählern auf dem Weg zum Wahllokal und wieder zurück, als auch während der Stimmabgabe, etwas passiert?

Gesetzlicher Unfallschutz nur bei Helfern

Geschieht einer Wählerin oder einem Wähler auf dem Weg zum und zurück vom Wahllokal etwas, haftet nicht die gesetzliche Unfall­versicherung. Gleiches gilt für Unfälle während des Aufenthaltes in dem Wahllokal. Nach Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung haftet hier die private Unfall­versicherung.

Anders verhält es sich bei den freiwilligen Wahlhelfern. Wer im Wahllokal oder danach bei der Stimmenauszählung hilft, ist gesetzlich unfallversichert. Erleidet also ein Helfer einen Unfall während seiner freiwilligen Arbeitszeit am Wahltag, haftet laut der gesetzlichen Unfallversicherung eben diese.

Privater Unfallschutz

In der Regel finden die Wahlen immer sonntags statt. Wer zur Wahl geht und seine Stimme abgibt, geht dort als private Person hin. Wer nicht auf einen Unfallschutz verzichten will, sollte über eine private Unfallver­sicherung verfügen. Diese kann grundsätzlich hilfreich sein. Denn bei Unfällen in der Freizeit gilt nie die gesetzliche Unfall­versicherung. Außerhalb des Arbeitsverhältnisses haftet die private Unfallversicherung. Verbraucher sollten sich über den individuellen Schutz bei den Versicherern beraten lassen und einen entsprech­enden Vertrag abschließen. Fazit: Wer privat abgesichert ist, wendet sich bei einem Unfall beim Wahlgang oder in seiner sonstigen Freizeit an seinen privaten Unfallversicherer. Die gesetzliche Unfallver­sicherung hilft hier nicht.

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