Versicherung bei Betriebssport und Firmenläufen 

Firmen bieten ihren Mitarbeitern häufig Betriebssport an. Auch die sogenannten Firmenläufe tauchen immer öfter im Angebot der Unternehmen auf. Doch ist der Arbeitnehmer bei diesen sportlichen Aktivitäten versichert? Banktip informiert.

Die Angebote der Unternehmen für Betriebssport sind vielfältig. Sie reichen von Aerobic über Radfahren zu Yoga. Diese Sportmöglichkeiten sollen nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung das Gemein­schaftsgefühl stärken, Stress abbauen und die Gesundheit fördern.

Betriebssport

Bietet ein Unternehmen Betriebssport an, sind die Mitarbeiter in der Regel unfallversichert. Dies gilt für die Dauer des Kurses und für den Weg zum Sport und wieder zurück nach Hause. Welcher Sport dabei angeboten wird, ist nicht wichtig. Dennoch gibt es einige Regeln:

1. Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden.

2. Es muss eine Verbindung zum Unternehmen geben: Die Kurse müssen von dem Unternehmen organisiert sein. Das heißt, die Firma stellt die Räumlichkeiten für den Sport zur Verfügung und bestimmt die Uhrzeiten.

3. Der größte Teil der Teilnehmer muss dem Unternehmen angehören. Schließen sich jedoch mehrere Unternehmen zusammen und bieten überbetriebliche Sportkurse an, gilt dies als Ausnahme. Auch die Teilnehmer dieser Kurse sind unfallversichert.

4. Weiterhin darf der angebotene Sport nur dem Ausgleichszweck dienen. Sportangebote mit Wettkampfcharakter fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz, auch wenn diese von der Firma angeboten werden.

Gelten diese Voraussetzungen, handelt es sich um Betriebssport. Die Teilnehmer sind dadurch auf dem Arbeits- und Heimweg als auch während der Trainingszeit gesetzlich unfallversichert.

Firmenläufe

Viele Unternehmen organisieren häufig mit anderen Firmen sogenannte Firmenläufe. Die Teilnehmer müssen dabei in der Regel Distanzen ab fünf Kilometer zurücklegen. Der Arbeitgeber übernimmt dabei die Teilnahme­gebühr und die Kosten für die Bewirtung und die Sportkleidung.

Die Firmenläufe stellen keinen Betriebssport dar. Grund dafür ist, dass der Sport in diesem Kontext einen Wettkampfcharakter besitzt. Dies gilt auch zum Beispiel bei Fußballturnieren, die durch Unternehmen organisiert werden. Teilnehmer dieser sportlichen Aktivitäten sind gesetzlich in keinster Weise unfallversichert.

Das Hessische Landesgericht erließ dazu ein Urteil (L 3 U 123/05). In dem Fall klagte die Mitarbeiterin einer Bank. Sie nahm an einem Lauf und der anschließenden Läuferparty des Unternehmens teil. Auf dem Heimweg brach sie sich das Bein. Die Klägerin war davon überzeugt, dass dies in den gesetzlichen Unfallschutz fällt, da es sich um eine Firmenveranstaltung handelte.

Die Richter und die Berufsgenossenschaft sahen dies anders. Da es sich bei dem Lauf nicht um eine sportliche Gemeinschaftsveranstaltung der Firma handelte, wirke hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung. Weiterhin fehle bei dem einmal im Jahr stattfindenden Lauf die Regelmäßigkeit, die bei Betriebssport vorausgesetzt ist. Auch stelle der Firmenlauf keine Veran­staltung für alle Beschäftigten des Unternehmens dar. Angesprochen werden bei einem solchen sportlichen Ereignis nur die sportbegeisterten und sportlich aktiven Mitarbeiter.

Das sagt der GDV dazu

"Grundsätzlich unterliegt jeder Veranstalter der gesetzlichen Haftpflicht. Dies gilt für die Vorbereitung und der tatsächlichen Durchführung einer Veranstaltung. Er muss damit für Schäden aufkommen, wenn z. B. Sicherheitsvorkehrungen oder aber auch Hygienebestimmungen bei der Bewirtung nicht beachtet werden. Versichert sind berechtigte Haftpflicht-Ansprüche der Zuschauer wie auch der aktiv teilnehmenden Personen durch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung", erklärt ein Sprecher vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

"Darüber hinaus ist der Abschluss einer speziellen Versicherung durch den Arbeitgeber für Unfälle, die Firmenmitarbeiter bei Firmenläufen erleiden, nicht üblich. Außer der Arbeitgeber ist gleichzeitig auch der Veranstalter – dann gilt die Veranstalterhaftpflicht aber für alle Teilnehmer der Veranstal­tung. Im Einzelfall ist immer zu klären, ob den Veranstalter an dem Unfall ein Verschulden trifft und er somit gesetzlich haftet", sagt der GDV weiter.

"Es kommt aber immer auf den Einzelfall an: Bricht sich ein Teilnehmer z. B. durch eigene Unachtsamkeit oder Übermüdung ein Bein, muss sicherlich nicht der Veranstalter für den Schaden aufkommen. Für solche Fälle ist es sinnvoll, wenn man mit einer privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat", so der GDV.

Tipp

Angestellte sollten bei Betriebssport immer darauf achten, ob es sich tatsächlich um eine versicherte Aktivität handelt. Bei den einmal im Jahr stattfindenden Wettkämpfen wird zwar das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten gestärkt, es entfällt jedoch der Unfallschutz. Da diese Veranstaltung eher dem Spaß, statt dem Sieg dienen, sollten Arbeitnehmer lieber einen Schritt kürzer treten. So können sie Unfälle vermeiden.

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