Wer haftet bei der Schneeballschlacht? 

Schnee ist für viele ein Ärgernis. Verbraucher müssen Gehwege davon befreien und ihre Autos freischaufeln. Doch Schnee kann auch Spaß bedeuten. Dazu gehören auch Schneeballschlachten. Aber sind die Teilnehmer des kalten Kleinkrieges durch eine Versicherung geschützt? Wer haftet, wenn es zu Schäden kommt? Banktip erklärt.

Das Fenster geht zu Bruch, ein zu harter Schneeball verletzt einen anderen Teilnehmer. Schneeballschlachten sollten Spaß machen, können aber zu ernsthaften Probleme führen.

Haftpflichtversicherung

Wenn eine Glasscheibe bei einer Schneeballschlacht kaputt geht, dann zahlt der Verursacher für den Schaden. Wenn das Fenster nicht mit Absicht eingeworfen wurde, springt dabei die private Haftpflichtversicherung ein. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Schaden mit Absicht herbeigeführt wurde. Dann haften die Versursacher mit dem Privatvermögen. Unter Umständen reguliert die Versicherung den Schaden erst, nimmt den Versicherten danach jedoch in Regress.

Diese Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt nur bei Erwachsenen. Kinder sind unter Umständen nicht schuldfähig. Der Besitzer des Fensters kann auf den entstandenen Kosten sitzen bleiben. Ob die Eltern oder sogar das Kind haften, hängt vom Alter des Kindes und der Aufsichtspflicht der Eltern ab.

Aufsichtspflicht

Verletzen die Eltern die Aufsichtspflicht, haften sie. Dann reguliert die Haftpflichtversicherung den Schaden. Banktip erklärt die Details im Ratgeber:"Kinder in der Haftpflichtversicherung". Die Haftung bei Schneeballschlachten gilt auch, wenn dabei kein Sachschaden entsteht aber ein Gegner verletzt wird.

Natürlich kann die Haftpflicht des Verursachers nur für die Schäden aufkommen, wenn der Verursacher auch gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Allerdings kann auch die Glasbruchversicherung die zerstörten Scheiben deckeln.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung springt laut dem Versicherer ARAG ein, wenn etwas bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof schiefgeht. Aber hier gilt: Die Versicherung kann das Geld vom Verursacher zurückverlangen, wenn dieser die Verletzung mit Absicht herbeiführte.

Nicht nur Schüler sind während der Schulzeit geschützt. Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Freiburg gehört eine Schneeballschlacht auf dem Schulhof in den Arbeitsbereich eines Lehrers. Es handele sich hier um einen Dienstunfall. Damit muss einem Lehrer bei einer Verletzung Unfallfürsorge gewährt werden (Az.: 5 K 1220/11).

In vielen Fällen kümmern sich Versicherungen um die Folgen einer Schneeballschlacht. Doch sie können abhängig vom Geschehen das Geld vom Verursacher zurückfordern. Es ist also immer besser, rechtzeitig mit den Friedensverhandlungen zu beginnen, um Schäden und Verletzungen zu vermeiden.

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