Wer hilft bei Glatteis und Schneefall? 

Die Temperaturen sinken und der Winter naht. Die kalte Jahreszeit bringt einige Probleme mit sich. Nicht zu unter­schätzen ist zum Beispiel die über­frierende Nässe und der Schnee auf Straßen und Gehwegen. Doch wer muss die Bürgersteige räumen? Welche Rechte hat ein Geschädigter nach einem Sturz auf Glatteis oder Schnee? Banktip informiert.

Eine Rutschpartie auf glatten und verschneiten Gehwegen kann gefährlich sein. Der Ausrutschende trägt unter Umständen schwere Verletzungen davon. Die Haftungsfrage ist jedoch nicht immer klar.

Wer muss den Gehweg räumen?

In der Regel ist der Grundstückseigentümer für die Räumung des Gehwegs vor seinem Grundstück zuständig. Vermietet der Grundstückseigentümer das Objekt, kann er diese Pflicht durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Dabei hat der Vermieter einen bestimmten Spielraum. Er kann die Pflicht auf alle Hausbewohner übertragen oder nur die Erdgeschoss-Mieter mit der Aufgabe betrauen.

Der Vermieter muss jedoch kontrollieren, ob die Mieter dieser Aufgabe nachkommen. Vernachlässigt ein Mieter dieser Aufgabe, kann der Vermieter ihn abmahnen. Möglichweise wird der Mieter sogar schadensersatzpflichtig.

Ist der Eigentümer oder der Mieter im Urlaub, muss für eine Vertretung gesorgt werden. Die gesetzlichen Zeiten zur Räumung des privaten Gehweges liegen zwischen sieben und 22 Uhr. Bei öffentlichen Plätzen gelten andere Zeiten.

Privatpersonen können sich von dem Winterdienst befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verantwortliche körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Gehweg zu räumen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Kommune seine Pflichten. Dies muss der Eigentümer jedoch auch kontrollieren. Erfüllt der beauftragte Räumungsdienst die Aufgaben nicht, kann der Betroffene Schadensersatz­ansprüche gegen diesen geltent machen.

Wird ein privater Gehweg über einen längeren Zeitraum nicht geräumt, muss der Verantwortliche ein Bußgeld zahlen. Weiterhin kann das Ordnungsamt die Räumung des Gehwegs anordnen. Die Rechnung muss dann der Verantwortliche zahlen.

Die Räumungspflicht ist wie oben genannt zeitlich begrenzt. Der Gesetz­geber verlangt, das Räumen und Streuen in angemessenen Abständen zu wiederholen. Der Rhythmus richtet sich nach der Wirkungs­dauer des Streugutes. Ist diese vorbei, muss der Verantwortliche erneut räumen und streuen. Diese Regelung gilt auch bei andauerndem Schneefall und Eisregen. Die Streupflicht besteht demnach solange, bis die Gefahr des Rutschens vermindert wurde. Sind die Wetterumstände jedoch so schlecht und die Räum- und Streumaßnahmen erweisen sich als zwecklos, kann der Verantwortliche das Streuen unterlassen.

Ähnliches gilt bei öffentlichen Räumdiensten. Straßen und öffentliche Plätze müssen regelmäßig geräumt und bestreut werden. Hier gelten jedoch andere Räumzeiten. In der Regel muss der Räumungsdienst nur zwischen sieben und 20 Uhr seiner Aufgabe nachkommen. Ausnahmen gelten bei stark frequentierten Plätzen und Straßen. Bei diesen muss der öffentliche Räumungsdienst auch in den späteren Abendstunden räumen und streuen.

Wer haftet bei einem Unfall?

Erleidet ein Passant einen Unfall durch einen nichtgeräumten Gehweg und der Grundsatz der allgemeinen Glätte gilt, haftet in der Regel der Grundstücks­eigentümer oder die Kommune. Liegt die Verantwortung für den Winterdienst vertraglich beim Mieter, haftet dieser im Falle eines Unfalls.

Der Verantwortliche muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Darunter fallen zunächst die materiellen Schäden, wie beschädigte Kleidung, Anwalts- und Arztkosten oder der Verdienstausfall. Weiterhin muss der Winterdienstpflichtige auch Schmerzensgeld zahlen. Die Höhe des Geldes misst sich an den Verletzungen. Diese sollten durch Arztberichte und Fotos ausreichend dokumentiert werden.

Rechte und Pflichten des Verletzten

Rutscht eine Person auf einem Gehweg oder einer Straße aus und verletzt sich, hat sie nicht automatisch das Recht auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst muss die Voraussetzung der allgemeinen Glätte erfüllt sein. Stellenweise Glättebildung reicht nicht aus, um eine Verletzung der Streu- und Räumungspflicht nachzuweisen. Desweiteren muss der Geschädigte dem Winterdienstverantwortlichen eine Verletzung der Streupflicht nachweisen. Dazu muss der Verletzte unverzüglich Fotos von der Unfall­stelle anfertigen. Weiterhin muss der Geschädigte Zeugen ermitteln und die Wetterberichte dieser Tage aufheben.

Wichtig für einen Schadenersatzanspruch ist auch, wann und wo der Unfall sich ereignete. Der Gesetzgeber unterscheidet hier genau. Der Versicherer ARAG sagt, dass es einen Unterschied macht, ob sich der Unfall nachts um drei Uhr auf einem Supermarktparkplatz ereignet oder morgens um zehn Uhr auf einer öffentlichen Straße. Dadurch gelte beim ersten Beispiel keine unbegrenzte Räumpflicht. ARAG verweist dabei auf ein Urteil des Bundes­gerichtshofes (Az.: VI ZR 155/70). In diesem heißt es dem Versicherer zufolge: Die Räum- und Streupflicht sei auf den Umfang begrenzt, welcher "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet.

Zeugenaussagen sind für einen Schadensersatzanspruch wichtig. Diese können unter Umständen beweisen, dass die Unfallstelle über längere Zeit nicht geräumt wurde.

Ein Gericht kann dem Geschädigten ein Mitverschulden anlasten. Laut ARAG könnte das Gericht sich darauf berufen, dass der Verletzte die erkennbaren Gefahren nicht ausreichend beachtet habe und dadurch keine besondere Vorsicht beim Laufen walten ließ.

Ereignet sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, kann der Geschädigte den Unfall bei der Berufsgenossenschaft anzeigen lassen. Weiterhin sollte der Verletzte zeitnah die gesetzliche und private Unfallversicherung über den Unfall informieren.

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