Die Witwen- und Witwerrente 

Verstirbt ein Mensch, müssen dessen Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer umgehen. Oft kommen finanzielle Probleme dazu, wenn plötzlich ein Einkommen wegfällt. Hier hilft die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung.

Mit der Hinterbliebenenrente soll die wirtschaftliche Existenz des oder der Hinterblieben gesichert werden, indem die Rentenansprüche des Verstorbenen übertragen werden. Wie hoch sich die Hinterbliebenenrente bemisst, ist vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich unterscheidet man aber zwischen Witwen-, beziehungsweise Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.

Witwen- und Witwerrente

Grundsätzlich muss man die Hinterbliebenenrente beim Rentenversicherungsträger beantragen. Sie wird bis zu zwölf Monate rückwirkend ausgezahlt. Eine Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gehalten hat. Unter bestimmten Umständen ist eine Auszahlung auch bei kürzeren Ehen möglich. Generell gibt es die kleine und die große Witwenrente.

  • Die kleine Witwenrente: Hinterbliebene unter 45  Jahren bekommen die kleine Witwenrente. Diese entspricht 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und ist zeitlich auf zwei Jahre befristet. Außerdem wird eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet.
  • Die große Witwenrente: Hinterbliebene über 45 Jahre, Alleinerziehende oder Erwerbsunfähige haben Anspruch auf die große Witwenrente. Sie entspricht 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Dazu kommen Zuschläge für jedes Kind.

Beide Witwenrenten werden nur vergeben, wenn die Ehepartner verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens Zahlungen für fünf Beitragsjahre der Rentenversicherung geleistet hat. Bei einer Wiederheirat, beziehungsweise neuer Eintragung verfällt dieser Anspruch. Als Ersatz gibt es allerdings die Rentenabfindung. Sie beträgt 24 Monatsrenten.

 

Wichtig: Die Altersgrenze wird bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 47 angehoben. Welche Altersgrenze genau gilt, richtet sich sich nach dem Sterbejahr des Ehepartners.

Ausnahmen und Sonderregelungen

  1. Bei einem Arbeitsunfall muss die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht mehr erfüllt sein.
  2. Auch geschiedene Ehepartner können unter Umständen eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn die Ehe vor 1977 geschieden wurde.
  3. Die Höhe der Rente unterschiedet sich nach den alten und neuen Bundesländern.
  4. Hat der Ehemann wiederholt geheiratet, können mehrere Frauen Anspruch auf Witwenrente haben. Diese berechnet sich anteilig und hängt von der jeweiligen Ehezeit ab.
  5. Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate beträgt die Witwenrente die volle Höhe der Versichertenrente ("Sterbevierteljahr").
  6. War der Ehepartner bereits Rentner, kann ein Vorschuss beantragt werden.
  7. Mit dem Rentensplitting schließen Ehe- und Lebenspartner aus, dass eine Witwen-, oder Witwerrente gezahlt wird.

Ist der Ehe- oder Lebenspartner vor seinem 60. Geburtstag verstorben, sind beitragsfreie Zeiten vorhanden. Um eine Kürzung der Hinterbliebenenrente zu vermeiden, gibt es die Zurechnungszeit. Diese stellt den Versicherten so, als hätte er bis zu seinem 60 Lebensjahr Beiträge gezahlt. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt.

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