Betriebsrente: Kein Beitrag zur Krankenkasse 

Pflichtversicherte Rentner sollten prüfen, ob ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Jahr 2006 rechtmäßig waren. Das gilt für Rentner, die eine Betriebsrente oder eine Einmalzahlung aus einer privat fortgeführten Direktversicherung erhalten haben. Drauf weist der Versicherungsverbund Die Continentale hin.

Zu Unrecht gezahlte Beiträge können von der zuständigen Krankenkasse zurückgefordert werden, wenn Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, der ursprünglich als betriebliche Altersvorsorge (bAV) geschlossen wurde und vom Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen weitergeführt wurde. Dazu müssen Rentner, die zu viel gezahltes Geld zurückfordern möchten, einen schriftlichen Erstattungsantrag an ihre Krankenkasse stellen.

Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts regelt Beitragszahlung

Dabei kann es hilfreich sein, auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 28. September dieses Jahres hinzuweisen. Laut Gerichtsurteil dürfen auf privat finanzierte Beitragszahlungen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden (Az.: 1 BvR 1660/08), so wie es in der Vergangenheit bislang Usus war.

Die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung können rückwirkend bis zu vier Jahren zurückverlangt werden. Danach ist die Frist der Rückforderung verjährt.

Foto: © Dreyling/BdV

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