Halloween: Wer haftet für Schäden? 

Am 31. Oktober ist Halloween und deutschlandweit werden Kinder mit dem Motto "Süßes oder Saures" an fremden Haustüren klingeln. Wenn Streiche jedoch zu einer Sachbeschädigung führen, haften nicht immer die Eltern. Darauf macht die ARAG-Versicherung aufmerksam.

Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" gilt nur dann, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Üblicherweise entscheiden die individuellen Umständer über die Haftungsfrage. So kann einen Grundstücksbesitzer eine Mitschuld treffen, wenn dieser den Zugang nicht genügend abgesichert hat.

Maßgeblich für die Haftung ist auch das Alter der Kinder und ob sie die Auswirkungen einschätzen können. Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für Schäden nicht verantwortlich. Je älter und damit einsichtsfähiger sie sind, desto eher haften sie selbst.


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