Kein Arbeitsunfall beim Bowling mit der Firma 

Unfälle beim Bowling mit Kollegen gelten nur dann als Arbeitsunfälle, wenn der Arbeitgeber direkt zu dem Spiel eingeladen hat. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle/Saale entschieden.
Zu entscheiden hatten die Hallenser Richter den Fall eines Arbeitnehmers, der sich beim Bowling mit Kollegen die Schulter verrenkt hatte. Das berichtet unter anderem das Portal "Anwalt.de" Der Arbeitnehmer verlangte, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich hatte das Bowling im Anschluss an eine Produktschulung stattgefunden.

Das LSG Sachsen-Anhalt entschied dagegen (Az.: L 10 U 31/08). Dabei war unerheblich, dass die Fremdfirma zum Bowling eingeladen hatte, die auch die Schulung ausgerichtet hatte. Ein Arbeitsunfall hätte nur dann vorgelegen, wenn der Arbeitgeber des Verunglückten zum Bowling als einer Betriebsveranstaltung eingeladen hätte.

Die Veranstaltung sei in ihrer tatsächlichen Form jedoch eine Veranstaltung der Fremdfirma gewesen, urteilten die Richter. Dass der Arbeitgeber des Unglücksbowlers spontan die Getränke bezahlt hatte, änderte nach Ansicht des Gerichts nicht an diesem Sachverhalt.

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