Reiserücktritt: Angst ist kein Grund 

Die Reise­rücktritts­versicherung zahlt nicht bei Angst vor möglichen Gefahren. Der Versicherer ARAG verweist nochmals auf drei Urteile.

Das erste Urteil geht um die Angst vor Terror. Ist in dem Ferienort eine Bombe explodiert, muss der Versicherer nicht zwingend zahlen, wenn der Urlauber nicht fährt. Das Amtsgericht Bonn urteilte, dass einzelne terroristische Anschläge nicht ausreichen, um den Urlaub kostenlos zu stornieren. Der Reisende bleibt dadurch auf den Stornokosten sitzen (Az.: 18 C 47/98).

Urlauber muss Gefahren kennen

Auch die Angst vor möglichen Krankheiten hilft nicht bei der Absage einer Reise. Hier klagte ein Mann, der mit seiner Familie eine Reise nach Mauritius buchte. Seine Frau bekam Angst, als sie erfuhr, dass dort durch eine Mücke der exotische Chikunguya – Virus übertragen wird. Die Familie stornierte den Urlaub. Der Kläger verlangte die Stornokosten von der Versicherung zurück.

Er begründete die Klage, dass seine Frau an einer vorübergehenden psychischen Störung litt. Das Amtsgericht München entschied gegen den Mann. Die vorübergehende psychische Störung der Frau sei nicht der Anlass der Stornierung gewesen, sondern die Angst vor dem Virus. Ein Versicherer muss nicht zahlen, wenn zu dem Zeitpunkt der Reisebuchung den Urlaubern bestimmte Gefahren nicht bekannt sind (Az.: 262 C 20636/06).

Das letzte Urteil dreht sich um die Angst vor einem Defekt am Flugzeug. In dem konkreten Fall klagte ein Passagier. Kurz nach dem Start des Flugzeuges musste dieses wegen eines technischen Defekts zurück zum Heimatflughafen fliegen. Der Urlauber bekam Angst und stieg nicht in die Ersatzmaschine ein. Er trat den Urlaub nicht an. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied hier gegen den Kläger. Würde der Reisende hier Recht bekommen, könnten einmal reparierte Flugzeuge nie wieder eingesetzt werden, so die Richter (46 C 15329/98).

Die Versicherung zahlt, wenn …

Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt zum Beispiel bei unerwarteten Krankheiten und Unfällen. Auch übernimmt sie die Stornokosten bei einer möglichen Impfunverträglichkeit oder bei einem erheblichen Eigentumsschaden, zum Beispiel wenn das Haus abbrennt. Einige Versicherer zahlen auch, wenn durch eine unverschuldete Arbeitslosigkeit die Finanzierung des Urlaubs nicht mehr möglich ist. Tritt einer dieser Gründe ein, muss der Versicherte dies sofort seiner Versicherung mitteilen. Tut er dies nicht, verfällt unter Umständen der Schutz. Das bedeutet, dass der Reisende die Stornogebühren zahlen muss und den Beitrag für die Reisekostenrücktrittsversicherung umsonst leistete.

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