Versicherung kann Rente nicht zurückfordern 

Eine bereits ausgezahlte und genutzte Rente kann trotz Tod des Empfängers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht ohne weiteres zurückgefordert werden. Der Versicherer ARAG verweist auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichtes Dortmund (Az.: S 34 R 355/12).

Geklagt hatte der Sohn eines verstorbenen gesetzlich-versicherten Rentners. Die DRV überwies wenige Tage nach dem Tod des Vaters die Rente für den Folgemonat. Von diesem Betrag buchten dann einige Versicherungen und Vereine ihre Beiträge automatisch per Lastschrift ab.

Der Sohn besaß eine Kontrollvollmacht für das Konto. Diese stellte der Verstorbene schon einige Jahre vor seinem Tod aus. Der Sohn machte von dieser nie Gebrauch. Die DRV verlangte nun das fälschlicherweise ausgezahlte Geld zurück, inklusive das bereits ausgegebene. Sie warfen dem Kläger vor, er habe durch die Kontrollvollmacht über das Geld verfügt, da er die Zahlungen per Lastschrift zuließ.

Keine Verfügung durch Sohn

Das Gericht urteilte für den Sohn. Er habe über die zu Unrecht aus­gezahlte Rente seine Vaters nicht verfügt. Dem Sohn seien laut dem Urteil die laufenden Zahlungen und der Kontostand nicht bekannt gewesen. Somit muss er nicht für den Schaden aufkommen. Die DRV kann jedoch den fehlenden Rentenbetrag von den Empfängern der Lastschriften zurückfordern.

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