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Absicherung durch Erwerbsminderungsrente 

Wird man auf nicht absehbare Zeit schwer krank oder ist wegen eines Unfalls nicht mehr voll erwerbsfähig, greift die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie stark die Erwerbsminderung ist, wird nach dem verbleibenden Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Dabei prüft der Rentenversicherungsträger neben den medizinischen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. So muss jeder Antragsteller vor der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört und für mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt haben. Darauf weist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hin.

Jeder Antragsteller sollte schon vorhandene medizinische Befunde, die gezielte Hinweise auf die Erkrankung geben, dem Antrag beifügen. Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt. Dabei gilt das Motto Rehabilitation vor Rente. Bestehen Aussichten auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, versucht die BfA diese durch gezielte medizinische und berufliche Behandlungsmaßnahmen zu nutzen. Die Rentenleistung ist deshalb abhängig vom noch vorhandenen körperlichen Leistungsvermögen. Steht man dem Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden zur Verfügung, gilt man als teilweise erwerbsgemindert und erhält nur eine Rente in halber Höhe. Bei weniger als drei Stunden geht man von einer vollen Erwerbsminderung aus.

Die Erwerbsminderungsrente wird aus allen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten errechnet. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr wird die Zeit bis zum 60. Lebensjahr so berücksichtigt, als ob man in dieser Zeit gearbeitet hätte. Danach kann die Erwerbsminderungsrente mit wenigen Beiträgen auch eine Lohnzusatzfunktion erfüllen.

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