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ADAC zahlt auch bei grober Fahrlässigkeit 

Zum Ablauf des Versicherungsjahres gestaltet der ADAC die Bedingungen seiner Kfz-Versicherung neu. Der Automobilclub verzichtet in der Voll- und Teilkasko komplett auf die so genannte Einrede der groben Fahrlässigkeit. Hat der Fahrer zum Beispiel einen Unfall verursacht, weil er sich nach dem gerade heruntergefallenen Handy gebückt hat, kommt die ADAC-Autoversicherung trotz des grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrers für den Schaden an dessen Fahrzeug auf. Ähnliches gilt etwa für den Fall, dass der Fahrer ein Rotlicht übersieht und einen Unfall verursacht.

Keinen Schadenersatz gibt es allerdings, wenn der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Das Gleiche gilt, wenn der Fahrer durch grob fahrlässiges Verhalten den Diebstahl des Fahrzeugs ermöglicht – also wenn er zum Beispiel versehentlich den Schlüssel im Kofferraumdeckel stecken lässt und zum Einkaufen geht.

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln möchte, der hat dazu in der Regel noch Gelegenheit bis zum 30. November 2005. Bis zu diesem Datum muss das Kündigungsschreiben beim bisherigen Versicherer eingegangen sein.

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