Wer über Kapitalvermögen verfügt, bekommt die Erträge daraus - Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Wertpapieren oder Gewinnausschüttungen - in der Regel zum Jahreswechsel gutgeschrieben. Aus diesem Anlass weist die Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf hin, Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen melden, auch wenn es sich dabei um geringe Summen handelt.
Grundsätzlich werden alle Einkünfte auf das ALG II angerechnet, die eine so genannte Bagatellgrenze von 50 Euro pro Jahr überschreiten. Melden muss man diese Beträge trotzdem, weil die Behörde prüfen will, ob nicht mehrere solcher Kleinbeträge die 50-Euro-Grenze überschreiten und dann doch vom ALG abgezogen werden müssen.
Kapitaleinkünfte nicht zu melden, stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Behörde warnt, sie werde durch einen automatisierten Datenabgleich sämtliche Kapitalerträge von Arbeitslosengeld II-Empfängern ermitteln und anschließend mit den gemeldeten Beträgen vergleichen. Wem sie glaubt, er oder sie habe die Anzeige der Einnahmen nur vergessen, droht eine Geldbuße. Geht sie davon aus, man habe die Einnahmen vorsätzlich verschwiegen, kann sie Strafanzeige wegen Betruges erstatten.