Unbenanntes Dokument

Anlagevermittler müssen selbst prüfen 

Kapitalanlagevermittler sind verpflichtet, Kapitalanlagen vor deren Vermittlung an einen Kunden unabhängig auf ihre Plausibilität, ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit, die verbundenen Risiken sowie die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden zu prüfen. Eine Informationseinholung bei einem Kollegen aus der Branche ist hierfür nicht ausreichend. Zu diesem Schluss gelangte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm, der einen Anlagevermittler zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 33.234,- Euro nebst Zinsen verurteilte. Zudem wurde der Vermittler verurteilt, den Anleger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten, die dieser zur Finanzierung seiner Beteiligung begründet hatte, freizustellen.

Der Kläger hatte sich an der "Babelsberger Medienfonds ViF Filmproduktion GmbH & Co. Erste KG" finanziell beteiligt und sich zuvor von dem beklagten Vermittler beraten lassen. Das Investment verlief jedoch nicht so zufrieden stellend wie anfangs gedacht. Dem Kläger wurde vom Gericht ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines sogenannten Auskunftsvertrags zugebilligt. Aufgrund dieses Vertrags war der beklagte Kapitalanlagevermittler verpflichtet, den Kläger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für diesen von besonderer Bedeutung bei seiner Anlage waren - konkret die entsprechenden Risiken. Der Geschäftsführer der Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft unterließ jedoch fahrlässig seine eigenen und prospektunabhängigen Prüfungen, er vertraute stattdessen auf die Angaben eines Branchenkollegen aus München.

Ein solches Vorgehen deckt sich jedoch nicht mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) an die Tätigkeit der Vermittler. Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der Vermittler zumindest den Anleger darauf hinweisen müssen, dass eigene Überprüfungen nicht erfolgten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anleger nachhaltig eine Reduzierung seines Risikos auf ein erträgliches Maß forderte. Der BGH urteilte bereits am 11.9.2003 (AZ III ZR 381/02, WM 2003, 2064), dass einem Kunden auch ungefragt mitzuteilen ist, falls die Sicherheit einer Kapitalanlage nicht geprüft wurde. Dass der Anleger mit der Beteiligung an Filmproduktionen eine tendenziell eher risikoreiche Anlageform wählte, entlastete den Vermittler nicht. Gerade weil es sich um eine solche risikoreiche Anlageform handelte, waren die Seriosität und Bonität der Kapitalsuchenden und die gesicherten Erlösversicherungen von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung.

"Das Urteil bestätigt die hohen Anforderungen an Vermittler gerade auch im Bereich der risikoreichen Medienfonds" erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann von der auf Anlegerschutz spezialisierten Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwälte, die das Urteil für ihren Mandanten erstritten.

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen und die
individuell passende
Finanzierung für
Ihren Wohntraum

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Wer bei der Auswahl seiner Kreditkarte auf versteckte Gebühren und überflüssige Extraleistungen achtet, spart später viel Geld.
Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!