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Ansprüche aus Betriebsrenten sind übertragbar 

Ab sofort können Versicherte der Volksfürsorge betriebliche Altersversorgungsansprüche aus Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei einem Wechsel des Arbeitsgebers übertragen lassen. Der Vorteil liegt u.a. darin, dass nicht ein weiteres Mal Abschlusskosten beim übernehmenden Versicherer fällig werden. Außerdem wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung verzichtet, sofern gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Leistungen abgesichert sind.

Wird bei sogenannten Altzusagen, also Abschlüssen vor dem 1. Januar 2005, der alte Vertrag unverändert übernommen, können bei Anwendung des neuen Abkommens die Beiträge vom neuen Arbeitgeber weiterhin pauschal lohnbesteuert werden. Sämtliche möglichen Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen sind im Rahmen des Abkommens steuerneutral durchführbar. Der bei einem Arbeitgeberwechsel beteiligte zweite Versicherer muss dem Abkommen beigetreten sein.

Das Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel wurde vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erarbeitet und vom Bundesminister der Finanzen bestätigt.

 

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