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Auch alte Bankräuber müssen büßen 

Das Landgericht Hagen hatte drei einschlägig vorbestraften Angeklagte wegen einer Vielzahl von bewaffneten Banküberfällen zu Freiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Das Besondere an dem Fall war, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits 74, 73 und 64 Jahre alt waren ("Opa-Bande").

Die Angeklagten legten gegen die Urteile Revision ein, da die verhängten Strafen vermutlich ihre jeweilige Restlebensdauer überschreite. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in Freiheit lasse, so die Bankräuber.

Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders (4 StR 572/05): Die Strafe müsse gerechter Schuldausgleich sein. Zwar müsse einem Straftäter unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder in Freiheit zu gelangen. Der Straftäter müsse aber nicht die Gewissheit haben, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden. Insbesondere könne sich aus dem Lebensalter eines Angeklagten etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben.

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