Banken sind dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf "vergessenen" Sparbüchern zu erteilen. Bestreitet die Bank die Echtheit des Buchs, muss sie laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Beweise für diese Behauptung erbringen. (Aktenzeichen 19 U 180/10). Das Urteil ist zur Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Kläger hatte nach dem Tod seines Vaters Auskunft über ein 1959 eingerichtetes Sparbuch und die Auszahlung des Guthabens verlangt. Die Bank bestritt jedoch die Echtheit des Sparbuchs. Das Landgericht Frankfurt am Main holte ein Sachverständigengutachten ein und gab dem Auskunftsverlangen statt. Die Bank ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht bestätigte nun das Urteil des Landgerichts. Die Echtheit sei durch die Untersuchung durch den Sachverständigen bewiesen. Die Bank hatte die Echtheit der Unterschriften von Bankmitarbeitern im Sparbuch bezweifelt, da sie keine Hinweise darauf in ihren Archiven gefunden hatte. Das Gericht entschied, dass dies kein Grund sei die Echtheit des Sparbuchs anzuzweifeln. Die Bank sei selbst dafür verantwortlich, entsprechende Unterlagen aufzubewahren.
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