Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Az. 23 U 281/03) einem Anleger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anlageberatungspflicht zugesprochen. Begründet wurde das Urteil damit, dass eine anlegegerechte Beratung, den Kunden auf der Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in die Lage versetzen müsse, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einschätzen und tragen zu können. Dabei habe die Bank ihrer Beratung den Wissenstand über Anlagegeschäfte, dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Bei fehlerhaften Empfehlungen müssen Banken unter Umständen Schadenersatz leisten. In dem vorliegenden Fall hatte eine Bank dem Kunden eine Argentinien-Anleihe empfohlen, die nicht seinem Risikoprofil entsprach. Die Argentinien-Anleihe war ein Wertpapier mit erheblich gesteigertem Risiko, während der Anleger nur eine mittlere Risikobereitschaft hatte.
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